Alle wichtigen Informationen zu der Grunderwerbssteuer
Die Grunderwerbssteuer, die zuletzt knapp neun Milliarden Euro in die Staatskassen spülte, ist eine Steuer, die bei jeglicher Übertragung von Immobilien oder Liegenschaften zum Tragen kommt. Wer also in Deutschland einen Vertrag über den Kauf einer Wohnung, eines Hauses oder eines Grundstücks schließt, ist verpflichtet, die Grunderwerbssteuer zu entrichten.
Die Höhe der Grunderwerbssteuer
Seit 2006 sind die Länder in Deutschland berechtigt, die Höhe der Grunderwerbssteuer selbst festzulegen. Damit ist es zu einem Steuerwettlauf gekommen, der für Sie den Erwerb von Immobilien in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich attraktiv macht. Die Palette reicht dabei von 3,5% in Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen bis zu 6,5% in Brandenburg, NRW, dem Saarland oder Schleswig-Holstein. Bemessungsgrundlage ist dabei immer der Kaufpreis.
Wer ist steuerpflichtig?
Grundsätzlich sind bei Abschluss eines Kaufvertrages Käufer und Verkäufer gleichermaßen Steuerschuldner. In der Regel wird aber dem Käufer im Notariatsakt die Zahlung der Grunderwerbssteuer auferlegt. Der Notar meldet den Abschluss des Vertrages an das Finanzamt, welches dann die Steuerforderung erhebt. Erst wenn die Steuerschuld beglichen ist, erhält der Käufer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und kann sein Eigentum im Grundbuch eintragen lassen.
Wer profitiert von den Steuern?
Als Steuerschuldner zahlen Sie die Grunderwerbssteuer an das jeweilige Bundesland, in dem Sie eine Immobilie erworben haben. Während bis 2006 ein einheitlicher bundesweiter Steuersatz von 3,5% galt, haben die Länder seit 2006 das Recht, ihre Steuersätze selbst fest zu legen. In den meisten Ländern liegt der Satz nun deutlich über den bis 2006 geltenden 3,5%, was zu Gesamteinnahmen für die Länder von rund neun Milliarden Euro (1% des gesamten Steueraufkommens) führt.
Eine einfache Einkommensquelle
Für die Länder ist die Grunderwerbssteuer eine einfache Einkommensquelle. Es ist im Gegensatz zu anderen Steuerarten keine Erhebung notwendig, da die Daten der Kaufverträge ja direkt von den Notaren an die Finanzämter gemeldet werden. Auch die Eintreibung ist risikolos, liegt es doch im Interesse des Steuerpflichtigen selbst, die Steuer zu entrichten, da er ansonsten nicht grundbücherlicher Eigentümer seiner Liegenschaft werden kann.
Ausnahmen für Familie
Allerdings gibt es auch bei der Grunderwerbssteuer – analog zur Erbschaftssteuer Ausnahmen im Familienkreis. So sind Übertragungen Erbschaften, Schenkungen und Immobilienverkäufe zwischen Familienmitgliedern, die in gerader Linie verwandt sind, von der Grunderwerbssteuer befreit.
Steuerliche Schlupflöcher
Natürlich können Sie als Käufer aber auch die Höhe der zu entrichtenden Steuer bei Kauf einer Immobilie optimieren.
Wichtig dabei: Ihr Notar darf Ihnen bei Kaufvertragserrichtung dazu keine Ratschläge erteilen. Sie sollten dazu daher vorher mit Ihrem Anwalt sprechen. Ein wesentlicher Punkt dabei wäre, etwaiges bewegliches Gut wie Inventar, das mit dem Haus oder der Wohnung übernommen wird, nicht im Kaufvertrag zu regeln, sondern separat zu erwerben. Dadurch verringert sich die Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Steuer.
Immobilienfirmen wiederum profitieren von der Regelung, dass nur Immobilien, die zu mehr als 95% im Besitz einer Gesellschaft sind, der Grunderwerbssteuer unterliegen. Sie verkaufen daher nur 94,9% der Gesellschaftsanteile im Rahmen eines sogenannten „share deals“. Da sich das erst ab 15 Millionen Euro lohnt, ist für Sie als Immobilienbesitzer eines wichtig: Sprechen sie vor dem Gang zum Notar mit Ihrem Anwalt!